JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 22.12.2005, Aktenzeichen: I-10 U 76/05
| Leitsatz: | 1. Der Rechtsmittelkläger, der sich wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil wendet, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben. 2. Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts kann ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 337, ZPO § 345, ZPO § 514 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf vom 14.03.2005 |
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