JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 22.10.1999, Aktenzeichen: 22 U 87/99
| Leitsatz: | § 823 BGB § 847 BGB 1. Eine Straßenbaustelle muß bei Dunkelheit durch Beleuchtung oder andere Maßnahmen so abgesichert werden, daß Fußgänger sie gefahrlos passieren können. 2. 10.000 DM Schmerzensgeld für eine 76 Jahre alte Frau, die durch einen fahrlässig verursachten Unfall eine Tibiakopftrümmerfraktur mit Zerstörung des rechten Kniegelenks sowie deswegen erforderlicher Kniegelenksendoprothese erlitten hat und nach fast 5-wöchigem stationären Krankenhausaufenthalt zunächst drei Monate lang nur mit zwei Krücken und seither nur mit einer Krücke gehen kann. 3. Von einer das Schmerzensgeld erhöhenden unangemessenen Hinauszögerung der Schadensregulierung kann keine Rede sein, wenn im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der Unfall erst ein Jahr und sieben Monate zurückliegt und der Schädiger mit seiner Verteidigung bis in die Berufungsinstanz nur die von der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch nimmt. Am 11. 2. 1998 gegen 19 Uhr beging die Kl in N die Straße in Richtung L im Baubereich einer neuen Autobahnbrücke. Mit der Durchführung der Bauarbeiten war die Erstbekl beauftragt. Verantwortlicher Polier war der Zweitbekl. Die Fahrbahn war rechtsseitig durch Warnbaken mit aufstehenden Blinklichtern abgetrennt. Ein Meter weiter rechts waren Leitplanken angebracht. Dahinter befand sich ein 1 m breiter Asphaltstreifen, der rechts durch 5-10 cm hervorragende Holzbalken begrenzt wurde. Rechts davon war ein ungefähr 50 cm tiefer Graben ausgehoben. Im Baustellenbereich war es zu dieser Zeit sehr dunkel. Außer den Blinklichtern auf den Baken gab es keine Lichtquellen. Die Kl wollte die Baustelle auf dem Asphaltstreifen durchqueren. Dabei stolperte sie und fiel in den Graben. Sie erlitt eine Tibiakopftrümmerfraktur rechts. Das LG hat ihrer Schadenersatzklage stattgegeben. OLG Düsseldorf Urteil 22.10.1999 - 22 U 87/99 - 4 O 245/98 LG Krefeld |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, |
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