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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 22.06.2004, Aktenzeichen: I-21 U 225/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-21 U 225/03

Urteil vom 22.06.2004


Leitsatz:1.

Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.

2.

Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.

3.

Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 635 a. F.,
Stichworte:Zur Haftung des planenden Architekten bei mangelhafter Mauerwerksabdichtung,
Verfahrensgang:LG Duisburg vom 07.11.2003

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