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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 21.08.2007, Aktenzeichen: I-21 U 239/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-21 U 239/06

Urteil vom 21.08.2007


Leitsatz:1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.

2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.

3. Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und wohnungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbraucher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.
Rechtsgebiete:MRVG
Vorschriften:MRVG Art. 10 § 3,
Stichworte:Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppe-lungsverbots nach Art. 10 § 3 MRVG.,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 19 O 29/06 vom 05.10.2006

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