JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 21.08.2001, Aktenzeichen: 4 U 54/01
| Leitsatz: | Ein mindestens 25% betragender Mitwirkungsanteil (§ 10 (1) AUB 61) der Vorerkrankung des Unfallversicherungsnehmers an seinem Unfalltod infolge intrakranieller Blutungen nach einem Sturz im Badezimmer kann nicht festgestellt werden, wenn der Versicherungsnehmer zwar wegen einer implantierten Herzklappe regelmäßig das die Blutgerinnung herabsetzende Medikament ASS eingenommen hat, die Schätzungen des Gerichtsgutachters und der Privatgutachter des Versicherers zum Mitwirkungsanteil aber zwischen 10% und 50% variieren und wegen unzureichender Messergebnisse durch ein Obergutachten die über eine bloße, wenn auch hohe Wahrscheinlichkeit hinausgehende, ausreichende Gewissheit eines Mitwirkungsanteils von mindestens 25 % nicht zu erwarten ist. |
| Rechtsgebiete: | AUB 61 |
| Vorschriften: | AUB 61 § 10 (1), |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 4 O 369/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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