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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 22 U 55/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 55/00

Urteil vom 20.10.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1.

Der mit den Leistungsphasen 5 und 6 des § 15 HOAI für Freianlagen beauftragte Architekt muß das zu verwendende Material besonders sorgfältig bestimmen und im Leistungsverzeichnis so klar und eindeutig beschreiben, daß Unklarheiten und Mißverständnisse bei der Ausführung vermieden werden.

2.

Die Beschreibung "Schotter 0/45 mm" des Materials der Tragschicht für die wasserdurchlässige Pflasterung einer Pkw-Abstellfläche ist eindeutig, weil der ausführende Unternehmer daraus ohne weiteres erkennen kann, daß auch für die Tragschicht wasserdurchlässiges Material zu liefern ist und daß das Schottermaterial deshalb die untere Sieblinie einhalten muß.

3.

Für eine Pkw-Abstellfläche ist Naturstein-Rasenpflaster (hier: Basaltsteinpflaster mit 3 cm breiten Fugen) geeignet.
Rechtsgebiete:BGB, HOAI
Vorschriften:BGB § 635, HOAI § 15 Nr. 5, HOAI § 15 Nr. 6,

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