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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 20.04.2004, Aktenzeichen: I-4 U 183/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-4 U 183/03

Urteil vom 20.04.2004


Leitsatz:Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versichungsnehmer mit seinem PKW einer Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.
Rechtsgebiete:VVG, StVZO
Vorschriften:VVG § 23, VVG § 25, StVZO § 36 Abs. 2 Satz 4,
Verfahrensgang:LG Duisburg 4 O 132/02 vom 12.08.2003
Rechtskraft:ja

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