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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 20.04.2002, Aktenzeichen: I-4 U 132/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-4 U 132/03

Urteil vom 20.04.2002


Leitsatz:1.

Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gemäß § 2 b Nr. 2 und 7 I Nr. 2, 1 Nr. 2 AKB zusammenzurechnen.

2.

Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 10.000 DM ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem PKW bei 0,99 0/00 BAK auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem PKW eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach.

3.

Eine relevante Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe weiterer 5.000 DM liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall zu Fuß in seine nahegelegene Wohnung begab, wo die Polizei ihn alsbald antraf und eine Blutprobe veranlasste, und offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer sich entsprechend seiner Behauptung von sich aus zur Polizei begeben hätte.
Rechtsgebiete:BGB, StGB, VVG, PflVG, AKB, KfzPflVV
Vorschriften:BGB § 426 Abs. 1 Satz 1, StGB § 142, VVG § 6 Abs. 3, PflVG § 3 Nr. 9, AKB § 2, AKB § 2 b Nr. 1 e, AKB § 7 I Nr. 2, AKB § 7 V Nr. 2, KfzPflVV § 5 Abs. 3, KfzPflVV § 6 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 11 O 415/02 vom 04.06.2003
Rechtskraft:ja

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