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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 20.04.1999, Aktenzeichen: 4 U 105/98 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 U 105/98

Urteil vom 20.04.1999


Leitsatz:§ 398 BGB
§ 812 Abs. 1 BGB
§ 818 Abs. 3 BGB
§ 13 Nr. 3 ALB 57

Hat der Versicherungsnehmer mit Einverständnis des Versicherers seine Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an seine Ehefrau abgetreten und nimmt der Versicherungsnehmer später abermals eine - ins Leere gehende - Abtretung seiner Ansprüche an einen Dritten vor, so richtet sich die Bereicherungsforderung des Versicherers, der fäschlich an den Dritten geleistet hat, gegen diesen Dritten.

Durch die von dem Dritten zwecks Erwerbs der Versicherungsansprüche an den Versicherungsnehmer gezahlte Abfindung ist die Bereicherung des Dritten nicht entfallen.

OLG Düsseldorf Urteil 20.04.1999 - 4 U 105/98 -
2 O 390/97 LG Duisburg
Rechtsgebiete:BGB, ALB 57
Vorschriften:BGB § 398, BGB § 812 Abs. 1, BGB § 818 Abs. 3, ALB 57 § 13 Nr. 3,

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