JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 4 U 107/00
| Leitsatz: | 1. Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass sich die Erstprämie nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG auf eine angemessene Geschäftsgebühr ermäßigt habe, weil die nicht fristgerechte Geltendmachung der Erstprämie als Rücktritt gelte, so muss der Versicherungsnehmer, der sich zur Begründung seiner nicht fristgerechten Zahlung auf deren verspätete Weiterleitung durch den Makler beruft, das Fehlen der vom Versicherer behaupteten Inkassovollmacht des Maklers beweisen. 2. Entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsjahres, das zum Zeitpunkt seiner Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG läuft, dann nicht, wenn er in dem vorangegangenen Versicherungsjahr unter qualifizierter Mahnung eine Zahlungsfrist gesetzt und danach die fristlose Kündigung rechtsmissbräuchlich bis in das Folgejahr hinausgezögert hat. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 38 Abs. 1 Satz 2, VVG § 39, VVG § 40 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 11 O 336/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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