JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 20 U 194/00
| Leitsatz: | Rechtanwaltsabmahnung in Routinesache Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung von Rechtsverletzungen sind mangels Erforderlichkeit des Auftrags weder wegen Geschäftsführung ohne Auftrag noch als Schadensersatz zu erstatten, wenn es in einer Routineangelegenheit um Serienabmahnungen einer Vielzahl von Verletzern wegen gleichartiger Verstöße geht. Der Grundsatz gilt nicht nur im Lauterkeitsrecht, sondern auch im Markenrecht. |
| Rechtsgebiete: | UWG, MarkenG |
| Vorschriften: | UWG § 670, UWG § 683 Satz 1, UWG § 1, MarkenG § 14 Abs. 6, |
Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 20 U 194/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-DUESSELDORF - 20.02.2001, 20 U 194/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum