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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 20 U 194/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 20 U 194/00

Urteil vom 20.02.2001


Leitsatz:Rechtanwaltsabmahnung in Routinesache

Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung von Rechtsverletzungen sind mangels Erforderlichkeit des Auftrags weder wegen Geschäftsführung ohne Auftrag noch als Schadensersatz zu erstatten, wenn es in einer Routineangelegenheit um Serienabmahnungen einer Vielzahl von Verletzern wegen gleichartiger Verstöße geht. Der Grundsatz gilt nicht nur im Lauterkeitsrecht, sondern auch im Markenrecht.
Rechtsgebiete:UWG, MarkenG
Vorschriften:UWG § 670, UWG § 683 Satz 1, UWG § 1, MarkenG § 14 Abs. 6,

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