JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 19.10.2000, Aktenzeichen: 10 U 227/99
| Leitsatz: | 1) Die Schriftform des § 126 BGB ist auch dann gewahrt, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. 2) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine fristlose Kündigung des Untermieters deswegen gerechtfertigt ist, weil der Untervermieter beim Vertragsschluss seine Nichteigentümerstellung hinsichtlich des Mietobjekts nicht offenbart hat. 3) Der Entzug der gefälligkeitshalber überlassenen Nutzung von Gewerbeflächen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 126, BGB § 542, BGB § 549 a, BGB § 566 S. 2, |
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