JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 18.12.2001, Aktenzeichen: 4 U 78/01
| Leitsatz: | 1. Der Einlieferungsbeleg für ein Einwurfeinschreiben mit einer Leistungsablehnung des Versicherers gemäß § 12 Abs. 3 VVG beweist nicht, dass das Einwurfeinschreiben, das der Versicherungsnehmer erhalten hat, ihm innerhalb der gewöhnlichen Postlaufzeit zugegangen ist. 2. (Wie Urteil des Senats vom 11.09.2001 - 4 U 206/00 - bereits eingesandt) Ist der Versicherungsnehmer seit mehr als sechs Monaten wegen Erkrankung vollständig außerstande, seinen Beruf auszuüben, und ist deshalb nach § 2 Abs. 3 BUZ von seiner Berufsunfähigkeit auszugehen, ohne dass der Versicherer - wie es geboten wäre - sich zu seiner Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit erklärt, muss er sich so behandeln lassen, als habe er den Anspruch umfassend mit der Folge anerkannt, dass der Versicherer sich davon nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ lösen kann. |
| Rechtsgebiete: | VVG, BUZ |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3, BUZ § 2 Abs. 1, BUZ § 2 Abs. 3, BUZ § 7, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 11 O 375/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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