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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 18.03.2003, Aktenzeichen: I-4 U 189/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-4 U 189/02

Urteil vom 18.03.2003


Leitsatz:1.

Entgegen der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist kein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheit anzunehmen, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dem Agenten zwei Wochen nach dem Einbruchdiebstahl eine Schadenliste ausgehändigt hat, aber weder dieser noch die Polizei bei Übergabe des entsprechenden Formulars auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste hingewiesen haben und auch das Schadensanzeigeformular des Versicherers darauf nicht mit der gebotenen Klarheit aufmerksam macht.

2.

Die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei ist ohne Einfluss auf den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung geblieben, wenn sich die Fahndungsmaßnahmen der Polizei darauf beschränkt hätten, für gestohlene Gegenstände, die aufgrund von Herstellerkennzeichnungen, Gerätenummern oder dauerhaften Merkmalen individualisierbar sind, eine Meldung in einen internationalen EDV-Suchverband einzustellen, während die konkrete Diebesbeute im wesentlichen aus Schmuck und sonstigen Teilen bestand, die sich für eine solche Meldung nicht eignen
Rechtsgebiete:VHB 84, VVG
Vorschriften:VHB 84 § 3 Nr. 2, VHB 84 § 5 Nr. 1 a), VHB 84 § 21 Nr. 1 b), VHB 84 § 21 Nr. 3, VVG § 6 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Kleve 3 O 540/01 vom 06.08.2002
Rechtskraft:ja

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