JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 4 U 147/02
| Leitsatz: | 1. Die Beschlagnahme des Vermögens nach § 290 StPO steht dem wirksamen Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages durch den Betroffenen nicht entgegen, weil infolge der Beschlagnahme nach § 134 BGB zwar Verfügungen des Betroffenen über seine Vermögenswerte und solche Schuldverträge nichtig sind, die ihm durch Veräußerung von Vermögen Barmittel zuführen sollen, nicht hingegen obligatorische Verträge, die ihn zur Zahlung - etwa der Versicherungsprämien -verpflichten, weil ihm dadurch nicht der Zugriff auf sein Vermögen erleichtert wird. Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Zahlung der Prämien begründet keine objektive Unmöglichkeit seiner Leistung und damit ebenfalls keine Nichtigkeit des Versicherungsvertrags nach § 306 BGB a. F. 2. Da sich die bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Grundpfandrechte nach §§ 1127, 1192 BGB auf die von dem Versicherer geschuldete Entschädigung erstrecken, kann der Abwesenheitspfleger des Versicherungsnehmers selbst bei noch fehlender Pfändungsreife nach §§ 1128 Abs. 3, 1281, 1282 BGB aus der Gebäudeversicherung Zahlung für den Zeitwertschaden nur gemeinsam an den Grundpfandgläubiger und an sich selbst beanspuchen. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AFB 87, BGB, StPO |
| Vorschriften: | VVG § 1, VVG § 49, VVG § 97, AFB 87 § 1, AFB 87 § 11 Nr. 5, AFB 87 § 16, BGB § 134, BGB § 306 a. F., BGB §§ 1127 f., BGB §§ 1192, BGB §§ 1281 f., StPO § 290, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 11 O 573/01 vom 06.06.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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