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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 18.02.2000, Aktenzeichen: 22 U 166/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 166/99

Urteil vom 18.02.2000


Leitsatz:BGB §§ 823, 249, 251

Leitsatz:

Die Erneuerung eines Fußbodens aus Carrara-Marmor in einem Einfamilienhaus wegen leicht fahrlässig verursachter Flecken, die nur bei Gegen- oder Streiflicht zu erkennen sind und infolge der Wischpflege nach einigen Jahren fast völlig unsichtbar werden, ist mit unverhältnismäßigen Aufwendungen im Sinne des § 251 II 1 BGB verbunden; der Geschädigte ist mit der Zahlung von 15 % der Erneuerungskosten ausreichend entschädigt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2000 - 22 U 166/99 rechtskräftig

Sachverhalt:

Die Kl sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Fußboden im Erdgeschoß auf 50 m2 aus 1993 verlegten polierten Bianco-CarraraMarmorplatten besteht. Am 24.10.1998 besuchte die Bekl mit ihrer zweijährigen Tochter die Kl. Sie trug in einer Leinentasche eine 1-Liter-Packung Apfelsaft, die bereits geöffnet und mit einem Plastikverschluß wieder verschlossen war. Als die Bekl in der Wohnung ihrer Tochter hinterherlief, um ihr die Jacke auszuziehen, löste sich der Verschluß und aus der Tasche tropfte Apfelsaft auf den Marmorboden. Obwohl er alsbald aufgewischt wurde, hinterließ der Apfelsaft matte Stellen, die allerdings nur bei bestimmten Lichtverhältnissen sichtbar sind. Die Kl nehmen die Bekl auf Schadenersatz in Anspruch. Sie haben die Kosten für eine Neuverlegung der Marmorplatten von 12.661,41 DM zuzüglich Aus- und Einräumkosten, insgesamt 16.661,41 DM verlangt. Der Haftpflichtversicherer der Bekl hat vorprozessual 15% von 12.661,41 DM = 1.899,21 DM gezahlt. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 14.762,19 DM abgewiesen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 249, BGB § 251,

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