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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 4 U 79/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 U 79/02

Urteil vom 17.12.2002


Leitsatz:1.

Hat der Versicherungsnehmer weder unmittelbar nach einem am 07.11.1996 erlittenen Autounfall noch während seiner stationären Behandlung bis zum 11.11.1996, sondern erst am 12.11.1996 über auf HWS-Probleme hindeutende Schmerzen geklagt und in Behandlung begeben und sind die zwischenzeitlich abgeklungenen Schmerzen Ende Januar 1997 massiv wieder aufgetreten, so ist unter Berücksichtigung seiner früheren Beschwerdefreiheit aufgrund einer Gesamtschau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Anfang März 1997 im Kernspintomogramm festgestellten Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule trotz starker degenerativer Vorschädigung durch den Unfall mit ausgelöst worden sind, weil es wenig plausibel ist, dass Beschwerden infolge leichtgradiger unfallbedingter Verletzungen abgeheilt und zufällig gerade dann durch verstärkte Beschwerden infolge degenerativer Veränderungen ersetzt worden sein sollten.

2.

Der Senat schätzt den Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung mangels konkreter Eingrenzungsmöglichkeiten auf 50 %, wobei es der Berücksichtigung der unfallunabhängigen degenerativen Vorschädigung nach § 10 (1) AUB 61 nicht entgegensteht, dass sie sich erst nach dem Unfall mit ausgewirkt hat.
Rechtsgebiete:AUB 61, ZPO
Vorschriften:AUB 61 § 2 (1), AUB 61 § 10 (1), ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 11 O 142/00 vom 15.01.2002
Rechtskraft:ja

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