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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 17.12.1999, Aktenzeichen: 22 U 115/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 115/99

Urteil vom 17.12.1999


Leitsatz:BGB §§ 823, 847

Leitsatz:

Auch für das Spiel von Kindern und Jugendlichen, die sich zum Fußballspielen zusammenfinden, gelten mangels abweichender Absprachen die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes; wenn einzelne Kinder und Jugendliche auf ein Tor spielen, gilt nichts anderes.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999 - 22 U 115/99

rechtskräftig

Sachverhalt:

Der seinerzeit 9 Jahre alte und etwa 20kg schwere KI und der 15 Jahre alte und mindestens 50kg schwere Bekl spielten am 21.4.1998 auf einer Wiese Fußball, und zwar auf ein Tor, in welchem der Zeuge W stand. Der KI erlitt während des Spiels einen Schrägbruch des linken Schien- und Wadenbeins. Er behauptet: Der Bekl habe den Ball geführt und sich mit diesem in Richtung Tor bewegt. Er habe versucht, dem Bekl den Ball abzujagen. Im Rahmen dieses Zweikampfes sei der Bekl so ungestüm zur Sache gegangen, daß er - der KI - ausgerutscht und zu Boden gefallen sei. Der Bekl sei im Ballbesitz geblieben, jedoch aufgrund seines energischen Einsatzes seinerseits zu Fall gekommen und auf sein - des KI - linkes Bein gestürzt. Der KI verlangt von dem Bekl 9.000 DM als Schmerzensgeld, Ersatz von 503,80 DM materiellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen künftiger Schäden. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 847,

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