JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: I-10 U 62/06
| Leitsatz: | 1. Erwirbt die Ehefrau des einzigen Gesellschafters der (späteren) Insolvenzschuldnerin mit von diesem zur Verfügung gestellten Mitteln der Gesellschaft im eigenen Namen ein Geschäftsgrundstück und tritt sie hierdurch gemäß § 566 BGB in ein zwischen der Gesellschaft und der Veräußerin bestehendes (hier: befristetes) Mietverhältnis ein, steht dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung der Eigenkapitalersatzeinwand nur zu, wenn entweder bereits der Veräußerer diesem Einwand ausgesetzt war oder die Erwerberin in der "Krise der Gesellschaft" von der Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig (fristlos) zu kündigen keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, ist wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 404, BGB § 535, BGB § 546 a, BGB § 566, GmbHG § 32 a Abs. 1, GmbHG § 32 a Abs. 2, GmbHG § 32 a Abs. 3, InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, InsO § 135, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf vom 17.03.2006 |
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