JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 22 U 9/01
| Leitsatz: | 1. Voraussetzungen der widerlegbaren Vermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG, dass ein Schaden - hier: Flugrost an Kraftfahrzeugen - durch eine bestimmte Anlage im Sinne von § 1 UmweltHG verursacht worden ist, sind die abstrakte und die konkrete Eignung dieser Anlage, den Schaden zu verursachen; Darlegung und Beweis der abstrakten und der konkreten Kausalität obliegen dem Anspruchsteller. 2. Bei einem Anspruch aus § 823 BGB wegen durch Schadstoffemissionen verursachter Schäden kommt eine Beweiserleichterung oder -umkehr für die Kausalität in Betracht, wenn eine Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften oder durch Bestimmungen und Auflagen der Betriebsgenehmigung festgelegten Emissionswerte feststeht. |
| Rechtsgebiete: | UmweltHG, BGB |
| Vorschriften: | UmweltHG § 1, UmweltHG § 6, BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 8 O 341/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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