( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 22 U 90/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 90/00

Urteil vom 17.08.2001


Leitsatz:1.

Wenn der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers auf die Gefahr von Farbunterschieden auf einer bestimmten Ausführungsart - hier: Fugenglattstrich einer Klinkerfassade - besteht, verzichtet er nicht auf eine fachgerechte Ausführung und erklärt sich nicht mit vermeidbaren Farbunterschieden einverstanden.

2.

Werden die Fugen einer Klinkerfassade nicht mit Fugmörtel verfugt, sondern wird vereinbarungsgemäß - weil preiswerter - der Mauermörtel in den Fugen lediglich glattgestrichen, so sind wegen der nicht gleichbleibenden Zusammensetzung des Mauermörtels Farbabweichungen unvermeidbar.

3.

Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass sein Auftraggeber, welcher selbst ein Bauunternehmen betreibt, sich bewusst ist, dass mit einem Fugenglattstrich nicht das gleiche Ergebnis wie durch ein Verfugen mit Fugmörtel erreicht werden kann; eine Hinweispflicht besteht dann nicht.
Rechtsgebiete:VOB/B
Vorschriften:VOB/B § 4 Nr. 3, VOB/B § 13 Nr. 5,
Verfahrensgang:LG Krefeld 5 O 33/99
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 22 U 90/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-urteil-vom-17-08-2001-az-22-u-9000

"OLG-DUESSELDORF - 17.08.2001, 22 U 90/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN