JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 22 U 223/00
| Leitsatz: | 1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden. 2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt. 3. Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen. 4. Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, HOAI, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 302, HOAI § 4 Abs. 2, BGB § 631, BGB § 649, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 4 O 99/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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