JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 17.03.2000, Aktenzeichen: 22 U 169/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers endet, wenn er den Baustellenbereich räumt und ihn zumindest mit Duldung des Straßenbaulastträgers für den allgemeinen Verkehr freigibt, es sei denn, er läßt die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand zurück. 2. Die Fortsetzung der Straßenbauarbeiten in einem weiteren Bauabschnitt führt nicht zu einem Wiederaufleben der Verkehrssicherungspflicht für einen bereits fertiggestellten Bauabschnitt. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2000 - 22 U 169/99 rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
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