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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 16.07.2002, Aktenzeichen: 4 U 10/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 U 10/02

Urteil vom 16.07.2002


Leitsatz:Ist für die Eigentümer eines Bürohauses ohne eigene Zufahrt zu den Einstellplätzen im Untergeschoss vor mehr als 30 Jahren im Zuge des Neubaus eines benachbarten Laden- und Bürokomplexes eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine - nie bestellte - Grunddienstbarkeit betreffend die Mitbenutzung der Tiefgaragenzufahrt sowie der unterirdischen Fahrstraßen des Neubaukomplexes eingetragen worden und ist diese Mitbenutzung seitdem toleriert worden, so können sich die Eigentümer des Bürohauses gegenüber dem Begehren der heutigen Eigentümer des Neubaukomplexes, die Mitbenutzung der Zufahrt zu den Einstellplätzen zu unterlassen, in zumindest entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB auf ein entgeltliches Notwegrecht berufen, um zu den Einstellplätzen des Bürohauses zu gelangen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 917 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 10 O 167/01 vom 13.11.2001
Rechtskraft:ja

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