JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 15.12.2000, Aktenzeichen: 22 U 92/00
| Leitsatz: | 1. Der auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtete Anspruch aus § 826 BGB unterliegt zwar der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB, entsteht aber mit jeder Vollstreckungshandlung neu. 2. Auch nach einer Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB bleibt der Schuldner gemäß § 852 Abs.3 BGB zur Herausgabe des unrichtigen Titels verpflichtet. 3. § 826 BGB ermöglicht es dem Schuldner nur ganz ausnahmsweise, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel zu schützen: Der Titel muss objektiv unrichtig sein, der Gläubiger muss hiervon subjektiv Kenntnis haben und es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Gläubiger zuzumuten ist, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. 4. Ein objektiv unrichtiges Urteil kann nicht über § 826 BGB korrigiert werden, wenn es auf nachlässiger Prozessführung beruht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 826, BGB § 852, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 3 O 403/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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