JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 15.09.2000, Aktenzeichen: 22 U 35/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine etwaige Vermutung, daß dem mündlich beauftragten Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen sind, erstreckt sich nicht auf die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 Abs.2 HOAI). 2. Der Architekt kann sich nicht auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherrn gerügter Mängel objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler gehören, und den Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten. |
| Rechtsgebiete: | HOAI, BGB |
| Vorschriften: | HOAI § 15, BGB § 635, BGB § 638, |
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