JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: I-10 U 103/06
| Leitsatz: | 1. Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand. 2. Mit dem in der Ausschreibung in Bezug genommenen Abschussplan (hier: festgesetzten Abschuss für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 von 54 Stück Rehwild), übernimmt der Verpächter keine Zusicherung für einen bestimmten Wildbestand und dessen Bejagdbarkeit. 3. Ist zu Beginn des Jagdpachtvertrages ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, scheidet eine Zusicherung aus. 4. Enthält die Präambel zu einem Jagdpachtvertrags die Mitteilung, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe ca. 1.000,00 DM betragen, liegt hierin keine Zusicherung, dass sich ein Wildschaden auch für künftige Jahre lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde. 5. Zur Frage, ob eine unzureichende Mitwirkung der Jagdgenossenschaft bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen einen Schadensersatzanspruch des Jagdpächters auslösen kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BJagdG, LJG NRW |
| Vorschriften: | BGB § 536, BJagdG § 1 Abs. 1, BJagdG § 1 Abs. 4, BJagdG § 21, BJagdG § 29, BJagdG § 30, BJagdG § 31, BJagdG § 34, LJG NRW § 22, LJG NRW § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld vom 29.06.2006 |
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