JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.12.2000, Aktenzeichen: 8 U 193/99
| Leitsatz: | 1) Ende der 80er Jahre wurde ein ventraler Zugang zur Durchführung einer Spondylodese nur in wenigen chirurgischen Kliniken bevorzugt; bei dem Verfahren handelte es sich dennoch nicht um eine abzulehnende Außenseitermethode, sondern um ein durchaus gängiges Vorgehen, das zwar mit einem erhöhten Risiko von Gefäßverletzungen verbunden war, das aber andererseits hinsichtlich der Stabilität der Verblockung gegenüber der üblichen dorsalen Technik Vorteile bot. 2) Behauptet ein Patient, vor einer operativen Spondylodese überhaupt nicht auf eventuelle Risiken hingewiesen worden zu sein, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB für eine auf den Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses gestützte Schmerzensgeldforderung in dem Zeitpunkt, in dem der Patient den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem chirurgischen Eingriff und einer konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier : Impotenz) kennt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 852, BGB § 847, BGB § 852 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 11, ZPO § 713 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 3 O 78/98 |
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