JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.12.2000, Aktenzeichen: 8 U 13/00
| Leitsatz: | 1) Die Registrierung der kindlichen Herztöne über einen Cardiotokographen kann durch eine ungewöhnliche Adipositas der schwangeren Patientin und durch wehenbedingte Bewegungen beeinträchtigt werden; die darauf beruhende Lückenhaftigkeit der Aufzeichnung ist dem geburtshilflichen Personal nicht ohne weiteres vorzuwerfen; es kann in einer solchen Situation aber angebracht sein, die fetale Frequenz über eine Kopfschwartenelektrode abzuleiten. 2) Es ist nicht erforderlich, die Ursache einer kindlichen Schädigung durch einen Pädiater abzuklären, wenn Ersatzansprüche ausschließlich gegen das geburtshilfliche Personal gerichtet werden und der mit der Beurteilung des Sachverhaltes befaßte Gynäkologe überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß die geburtshilfliche Betreuung in jeder Hinsicht einwandfrei war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 847, BGB § 611, BGB § 276, BGB § 242, BGB § 249 ff, BGB § 823, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711 Satz 1, ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 10 O 331/98 |
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