JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.10.2003, Aktenzeichen: I-4 U 55/03
| Leitsatz: | Der Versicherer, der aufgrund einer Flugrückholkosten-Versicherung seinen Versicherten die Kosten erstattet hat, die durch die medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Rückführung aus dem Ausland mittels eines Flugzeugs entstanden sind, hat keinen Anspruch aus § 59 Abs. 2 VVG auf Beteiligung an den Kosten des Rücktransports gegen einen anderen Versicherer, der denselben Personen als Mitgliedern eines Vereins aufgrund eines gesonderten Versicherungsvertrages Deckung für die Aufwendungen bietet, die für den Krankenrücktransport durch den Flugdienst des Vereins oder in dessen Auftrag entstehen, weil die versicherten Gefahren nicht identisch sind und damit keine Doppelversicherung vorliegt. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 59, |
| Stichworte: | Flugrückholkosten-Versicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 7 O 252/02 vom 27.02.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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