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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 23 U 222/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 23 U 222/02

Urteil vom 14.10.2003


Leitsatz:1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

2. Ein für den sogenannten "sekundären" Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.

3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.

4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.
Rechtsgebiete:StBerG, ZPO, BGB, EStG, EGBGB
Vorschriften:StBerG § 68, ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, ZPO § 167, BGB § 202 n. F., BGB § 203 n. F., BGB § 203 Satz 1 n. F., BGB § 208 a. F., BGB § 288 Abs. 1, BGB § 852 Abs. 2 a. F., EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Duisburg vom 29.10.2002

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