JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.01.2003, Aktenzeichen: 4 U 158/01
| Leitsatz: | 1. Für die Klage gegen einen in Deutschland ansässigen Miteigentümer einer niederländischen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständigen Wohngelds sind nach Art. 16 Abs. 1 a) EuGVÜ die niederländischen Gerichte international zuständig. 2. Die Frage, ob ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Wohnungseigentümers an den Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Anerkenntnis der Forderung zu werten ist, ist mangels einer Rechtswahl nach niederländischem Recht zu beurteilen, dem auch die Wohngeldforderung unterliegt. 3. Da ein Anerkenntnis nach niederländischem Recht durch Feststellungsvertrag zustande kommt, liegt kein bindendes Anerkenntnis vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Ratenzahlungsangebot des Wohnungseigentümers nicht in angemessener Zeit angenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO, EuGVÜ, EGBGB, BGB, N.B.W. |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 66 Abs. 1, EuGVÜ Art. 16 Abs. 1 a, EGBGB Art. 28 Abs. 1 S. 1, EGBGB Art. 28 Abs. 3, BGB § 780, BGB § 781, N.B.W. Art. 6, N.B.W. Art. 7, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 8 O 469/00 vom 21.06.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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