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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 13.11.2001, Aktenzeichen: 20 U 114/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 20 U 114/01

Urteil vom 13.11.2001


Leitsatz:1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt nicht für Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz. Über den Verfügungsgrund hinsichtlich derartiger Ansprüche ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Antragstellers an der begehrten Eilmaßnahme und des Interesses des Antragsgegners zu entscheiden, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit dem beantragten Verbot belegt zu werden.

2. Der Gesichtspunkt, daß ein Hauptsacheverfahren auf Untersagung einer Zeichenbenutzung wegen eines anhängigen Verfahrens auf Löschung der Klagemarke ausgesetzt wurde, spricht gegen den Erlaß einer entsprechenden Verbotsverfügung.

3. Das Verfahren auf Löschung der Marke "Top Ticket" für die Vermittlung von Eintrittskarten zu Veranstaltungen hat hinreichende Erfolgsaussicht, um die Aussetzung eines auf sie gestützten Verletzungsprozesses zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:UWG, MarkenG
Vorschriften:UWG § 25, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 38 O 50/01

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