JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: I-10 U 145/05
| Leitsatz: | 1. Die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) dar. 2. Die (Verlängerungs-) Klausel in einem Vertrag über die Anmietung einer Telekommunikationsanlage, "Wird eine Anlage vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert (ausgenommen um einfache Sprechapparate), ohne daß dabei eine Auswechslung der Zentralsteuerung stattfindet, so wird neben der Anpassung der laufenden Miete für die Erweiterung ... die Mindestvertragsdauer der Anlage verlängert: Die Verlängerung der Mindestvertragsdauer ergibt sich aus folgender Tabelle: Restmietvertragslaufzeit Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Verlängerungsfaktor Faktor 3,6 3,2 2,8 2,4 2,0 1,6 1,2 0,8 0,4 0,3 0,2 0,1 0,05 0,025 0,01 ..." hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie verstößt gegen das bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtende Transparenz- und Bestimmtheitsgebot. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 307, AGBG § 6, AGBG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf vom 30.09.2005 |
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