JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 4 U 219/02
| Leitsatz: | 1. Die "gerichtliche Geltendmachung" der rückständigen Prämie, für die § 8 Abs. 1 Satz 5 AHB dem Versicherer eine Ausschlussfrist von sechs Monaten bestimmt, ist nicht anders zu verstehen als im Rahmen der Ausschlussfrist für den Versicherungsnehmer nach § 12 Abs. 3 VVG, so dass der Versicherer die Frist nach § 8 Abs. 1 S. 5 AHB wahrt, wenn er innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt und dieser demnächst zugestellt wird, ohne dass er nach Einlegung des Widerspruch das streitige Verfahren betreiben muss. 2. Wenn der Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen § 11 AHB an den Agenten und nicht an den Versicherer gerichtet hat und der Agent den Versicherungsnehmer nicht über § 11 AHB belehrt, muss sich der Versicherer das Verschulden des Agenten nach § 278 zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Kündigungserklärung nicht zugegangen ist. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AHB |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3 S. 1, VVG § 39 Abs. 2, AHB § 8 Abs. 1 S. 4, AHB § 8 Abs. 1 S. 5, AHB § 11 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 10 O 268/02 vom 02.10.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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