JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 13.01.2006, Aktenzeichen: I-16 U 49/05
| Leitsatz: | 1. Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und diese nach Insolvenzeröffnung verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse seien die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale entgangen. 2. Die Inbesitznahme kann in einem solchen Fall aber mit der Begründung angefochten werden, die Masse sei mit der Umsatzsteuer belastet worden. 3. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall die Umsatzsteuer aus der Gutschrift des Sicherungsnehmers als Masseverbindlichkeit an das Finanzamt abzuführen. Der gemäß § 173 InsO zur Verwertung berechtigte Gläubiger braucht der Masse diese Umsatzsteuer nicht nach § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. Die Verwertung erfolgt auch nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG, so dass der Sicherungsnehmer nicht Steuerschuldner wird. |
| Rechtsgebiete: | InsO, UStG |
| Vorschriften: | InsO §§ 129 ff, InsO § 166, InsO § 170, InsO § 171, UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 2 O 189/04 vom 04.03.2005 |
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