( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: I-4 U 104/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-4 U 104/03

Urteil vom 13.01.2004


Leitsatz:1.

Hat der Vater in Abstimmung mit seiner Ehefrau für die gemeinsame Tochter als versicherte und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Prämien aus dem Kindergeld bezahlt worden sind und die der Tochter bei Volljährigkeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen sollte, so liegt darin ein ohne notarielle Form wirksames Ausstattungsversprechen i. S. v. § 162,4 Abs. 1 BGB, das die Tochter, vertreten durch ihre Eltern, angenommen hat.

2.

Die Tochter hat aus dem Austattungsversprechen gegen den Vater, der als Versicherungsnehmer nach Streit mit ihr die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert hat, Anspruch auf die an ihn ausgezahlte Ablaufleistung, weil ihr die Ausstattung von den Eltern gemeinsam zugewandt wurde und diese deshalb nur gemeinsam von etwaigen stillschweigenden Vorbehalten in Bezug auf den Auszahlungsanspruch Gebrauch machen konnten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1624, BGB § 181,
Verfahrensgang:LG Duisburg 3 O 103/01 vom 28.05.2003
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: I-4 U 104/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-urteil-vom-13-01-2004-az-i-4-u-10403

"OLG-DUESSELDORF - 13.01.2004, I-4 U 104/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN