JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: I-4 U 104/03
| Leitsatz: | 1. Hat der Vater in Abstimmung mit seiner Ehefrau für die gemeinsame Tochter als versicherte und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Prämien aus dem Kindergeld bezahlt worden sind und die der Tochter bei Volljährigkeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen sollte, so liegt darin ein ohne notarielle Form wirksames Ausstattungsversprechen i. S. v. § 162,4 Abs. 1 BGB, das die Tochter, vertreten durch ihre Eltern, angenommen hat. 2. Die Tochter hat aus dem Austattungsversprechen gegen den Vater, der als Versicherungsnehmer nach Streit mit ihr die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert hat, Anspruch auf die an ihn ausgezahlte Ablaufleistung, weil ihr die Ausstattung von den Eltern gemeinsam zugewandt wurde und diese deshalb nur gemeinsam von etwaigen stillschweigenden Vorbehalten in Bezug auf den Auszahlungsanspruch Gebrauch machen konnten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1624, BGB § 181, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 3 O 103/01 vom 28.05.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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