JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.11.1999, Aktenzeichen: 22 U 109/99
| Leitsatz: | 1. Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sich damit einverstanden erklärt, daß ein Wohnungseigentümer von einem Handwerker ausgeführte Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum mit diesem gemeinsam aufmißt, dann erteilt der Verwalter dem Wohnungseigentümer hierzu Untervollmacht, weshalb die Aufmaßfeststellungen die WEG grundsätzlich binden. 2. Der von einer WEG mit einer Fassadensanierung beauftragte Handwerker darf zur Berechnung seines Werklohns die knapp unter 2,5 m² liegenden Fensteröffnungen nicht übermessen, wenn die WEG die dem vereinbarten Pauschalpreis zugrunde gelegte Fläche unverkennbar aus der Gesamtfläche der Fassade abzüglich der Fensteröffnungen berechnet hat und der Handwerker die WEG bei Vertragsschluß nicht auf die ihr ersichtlich unbekannte Abrechnungsbestimmung in Nr. 5.1.6 der DIN 18350 hingewiesen hat; vielmehr ist dann die Anwendung dieser DIN-Bestimmung vertraglich ausgeschlossen. OLG Düsseldorf Urteil vom 17.12.1999 - 22 U 109/99 - 6 O 66/98 LG Krefeld |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | VOB/B § 14, BGB § 284 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 100 Abs. 4, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, |
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