JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.09.2006, Aktenzeichen: I-24 U 63/05
| Leitsatz: | 1. Zur Reichweite eines Mietvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier: Vermietung einer mobilen Hubarbeitsbühne) 2. Der Vermieter einer Arbeitsbühne braucht sich über Produktwarnhinweise nicht aus fern liegenden Quellen zu informieren, wenn das Gerät von der Prüfstelle abgenommen worden ist, bei der regelmäßigen Wartung Sicherheitsmängel nicht erkennbar werden und von der Berufsgenossenschaft, der der Vermieter angehört, solche Hinweise nicht erteilt werden. 3. Der Werkvertrag des Vermieters einer mobilen Hubarbeitsbühne mit dem die jährliche Arbeitsgeräteprüfung vollziehenden Unternehmer entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Mieters und seines Arbeitnehmers. 4. Der Werkunternehmer hat seinen Betrieb nicht so zu organisieren, dass ihn auch solche Warnhinweise erreichen können, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht an ihre Mitgliedsunternehmen weitergeleitet worden sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 328, BGB § 535, BGB § 631, BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve 1 O 178/04 vom 01.04.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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