JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.06.2006, Aktenzeichen: I-10 U 156/07
| Leitsatz: | 1. Zur Frage, unter welchen Umständen in der Abholung des Leasinggegenstandes durch den Lieferanten dessen - konkludente - Zustimmung zum Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag liegt. 2. Der Leasinggeber ist an die außergerichtliche Einigung zwischen Lieferant und Leasingnehmer über den Rücktritt vom Kaufvertrag gebunden. 3. Nach Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn der Leasingnehmer gemäß § 313 Abs. 3 den Rücktritt gegenüber dem Leasinggeber erklärt. 4. Darf der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben, steht dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur zu, wenn er den Kaufpreis nicht bei seinem Lieferanten realisieren kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, vom 02.11.2007 |
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