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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 3 U 45/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 U 45/02

Urteil vom 12.03.2003


Leitsatz:1.

Die Angabe eines Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug stamme aus "1. Hd.", stellt eine Zusicherung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft dar.

2.

Die Angabe "aus 1. Hd." ist unzutreffend, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung durch den im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer mehrfach veräußert worden ist, ohne dass die verschiedenen Erwerber/Besitzer im KFZ-Brief eingetragen worden sind.

3.

Bei der Bemessung der vom Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile ist bei einer Manipulation der km-Stands-Anzeige bezüglich der Restlaufleistung von der tatsächlichen Laufleistung, nicht von der bei Abschluss des Kaufvertrages - unrichtig - angenommenen km-Stands-Anzeige auszugehen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 459 a.F., BGB § 462 a.F., BGB § 463 a.F.,
Verfahrensgang:LG Duisburg 8 O 217/02 vom 22.08.2002

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