JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.09.2001, Aktenzeichen: 4 U 206/00
| Leitsatz: | 1. War der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb nach § 2 Abs. 3 BUZ die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der Versicherer nach § 5 BUZ verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt. 2. Unterläßt der Versicherer diese Erklärung, ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich vor dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ lösen. |
| Rechtsgebiete: | BUZ |
| Vorschriften: | BUZ § 2 Abs. 3, BUZ § 5, BUZ § 7, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 8 O 333/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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