JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.07.2003, Aktenzeichen: 16 U 129/02
| Leitsatz: | Die Entscheidung darüber, ob ein Dokumentenakkreditiv in vollem Umfang oder lediglich teilweise gemäß Art. 40 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) in Anspruch genommen wird, liegt bei dem Begünstigten. Die Zweitbank, welcher das Akkreditiv vorgelegt wird, ist nicht berechtigt, eine Entscheidung hierüber zu treffen. Für eine Teilinanspruchnahme genügt es daher nicht, dass ein Teil der vorgelegten Dokumente akkreditivgerecht ist und diese Dokumente selbständigen Teilen einer Gesamtlieferung zugeordnet werden können. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 675, BGB § 670, BGB § 665 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf vom 13.05.2002 |
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