JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.07.2000, Aktenzeichen: 4 U 80/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Versicherer ist nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer sogleich nach der Leistungsanlehnung - zutreffend - darauf hingeweisen hat, daß der Versicherer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, der Versicherer darauf dem Versicherungsnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt, er werde in eine neue Leistungsprüfung eintreten, ihm aber erst eine Woche vor Ende der mit der Leistungsablehnung in Lauf gesetzten Frist mitteilt, er halte daran fest. 2. Der Kaskoversicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, wenn der von dem Versicherungsnehmer auf einer 2 bis 3 % Gefälle aufweisenden Straße mit - unzureichend - angezogener Handbremse abgestellte PKW sich nach zehn Minuten in Bewegung setzt und gegen eine Hauswand prallt, der Wagen aber ohne Sicherung sofort davon gerollt wäre. |
| Rechtsgebiete: | AKB, VVG, BGB |
| Vorschriften: | AKB § 12 Nr. 1 II e, VVG § 12 Abs. 3, VVG § 61, BGB § 242, |
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