JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 4 U 207/01
| Leitsatz: | 1. Die von einer Reitschule angestellte Reitlehrerin ist für einen Reitunfall eines von ihr betreuten Reitschülers nicht nach § 834 S. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB haftpflichtig, weil sie weder Tieraufseherin ist noch ihr Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Reitschüler obliegen, wenn ihr solche vom Halter des Pferdes nicht besonders übertragen worden sind. 2. Der Betreiber der Reitschule haftet dem Reitschüler nach § 833 BGB als Tierhalter mit Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Gesundheitsbeschädigung durch einen Sturz, zu dem es deshalb gekommen ist, weil die Reitlehrerin beim Aufsitzen des ungelenken Reitschülers das Pferd - hier: ein ruhiges Isländer-Pferd - nicht durch Ergreifen des Trensenzügels am Durchgehen gehindert hat und die Reitlehrerin nicht dazu angehalten worden war, in dieser Situation die Zügel zu sichern. 3. Für den infolge einer Körperverletzung entgangenen Gewinn eines Gewerbetreibenden kann das Gehalt für eine eingestellte gleichwertige Ersatzkraft jedenfalls dann keine Schätzungsgrundlage bilden, wenn nach der Einstellung der Ersatzkraft der Gewinn angestiegen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 252, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 833, BGB § 834, BGB § 842, BGB § 847, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 16 O 159/98 vom 04.10.2001 |
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