JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.05.2000, Aktenzeichen: 8 U 34/99
| Leitsatz: | 1) In den Jahren 1986/87 war es sachgerecht und entsprach dem zahnmedizinischen Standard, bei einem Patienten Zähne mit Amalgam-Füllungen zu versehen und zusätzlich Krönen aus anderen metallischen Werkstoffen Albabond-E (Palladium-Basis-Aufbrennkeramiklegierung) und Hera GG (goldreduzierte Goldgußlegierung) - einzugliedern. Zahnmedizinische oder medizinische Studien, die eine gesundheitsschädliche Wirkung von Amalgam allein oder in Kombination mit anderen Metallen oder Legierung belegt hätten, existierten zum damaligen Zeitpunkt nicht. 2) Ein Zahnarzt war in den Jahren 1986/87 nicht gehalten, seinen Patienten über eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verwendung von Amalgam allein oder in Kombination mit anderen metallischen Werkstoffen aufzuklären; die damalige medizinische Diskussion um mögliche Risiken und die bereits vorhandene Kenntnis, daß bei metallischen Fremdkörpern im Mund physikalisch-chemische und galvanische Vorgänge mit der potentiellen Möglichkeit von Nebenwirkungen ablaufen, hatte sich noch nicht zu einem Verdacht ernsthafter gesundheitliche Gefahren verdichtet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 611, BGB § 242, BGB § 276, BGB § 249 ff, ZPO § 91, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
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