JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 10.11.2000, Aktenzeichen: 22 U 78/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Generalunternehmer genügt seiner Pflicht, den Auftraggeber auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hinzuweisen, nur, wenn er von seinem Subunternehmer geäußerte Bedenken sich zu eigen macht und, sofern der Architekt des Auftraggebers sich dem verschließt, den Bedenkenhinweis unmittelbar dem Auftraggeber erteilt. 2. Der für die Voraussetzungen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer genügt seiner Darlegungslast für den Verjährungsbeginn nicht dadurch, daß er behauptet, die Abnahme sei erfolgt; er muß vielmehr Tatsachen vortragen, welche den Rechtsbegriff "Abnahme" ausfüllen. 3. Der Auftragnehmer, der im Einverständnis mit dem Auftraggeber von diesem gerügte Mängel prüft, ist für den Zeitpunkt, indem er die Mängelbeseitigung abgelehnt und damit die Verjährungshemmung nach § 639 Abs.2 BGB beendet hat, darlegungs- und beweispflichtig. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, BGB |
| Vorschriften: | VOB/B § 4 Nr. 3, VOB/B § 13 Nr. 3, VOB/B § 4 Abs. 3, BGB § 639 Abs. 2, |
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