JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 09.05.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 82/00 - 32/00 I
| Leitsatz: | StPO § 318 Abs. 1 Die von dem Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist nicht allein deshalb unwirksam, weil das Berufungsgericht - unter Missachtung der Rechtskraft des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils - dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt entgegenstehende Feststellungen trifft und deshalb zu der Überzeugung gelangt, der Schuldspruch des Amtsgerichts sei nicht gerechtfertigt und der Angeklagte müsse statt dessen freigesprochen werden. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Urteil vom 09.05.2000 - 2b Ss 82/00 - 32/00 I |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 318 Abs. 1, |
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