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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 09.01.2008, Aktenzeichen: VI-U (Kart) 45/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-U (Kart) 45/06

Urteil vom 09.01.2008


Leitsatz:1. Die Berufungsbegründungsschrift ist wirksam unterzeichnet, wenn sie von einem - selbst zum Kreis der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der berufungsführenden Partei gehörenden Rechtsanwälte mit dem Zusatz "Diktiert von Rechtsanwalt Dr. L..... und in seiner Abwesenheit unterzeichnet" unterschrieben wird.

2. Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 gewährt ebenso wie die wortgleiche Bestimmung des Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 der Bestimmungsverwaltung einen selbständigen Zahlungsanspruch auf die Inlandsgebühren, der in erster Linie gegen den Absender gerichtet ist und für den Fall, dass der Absender nicht in Anspruch genommen werden kann, gegen die Einlieferungsverwaltung geltend gemacht werden kann.

3. Dieser Zahlungsanspruch der Bestimmungsverwaltung steht nicht unter der Voraussetzung, dass der Absender und die Einlieferungsverwaltung vor Weiterleitung der betreffenden Postsendungen unter angemessener Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung der Inlandsgebühren aufgefordert worden sind.

4. Der Begriff der "Inlandsgebühren" in Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungsverwaltung lediglich das um die Endvergütung verminderte Inlandsporto verlangen kann.

5. Die deutsche Bestimmungsverwaltung nutzt ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG missbräuchlich aus, wenn sie für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost die Inlandsgebühren in voller Höhe fordert, sofern diese die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne um 20 % übersteigen.

6. Dem Vorwurf des Preismissbrauchs kann nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Höhe der Inlandsgebühren durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt worden ist.

7. Der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Inlandstarife. Nach dem Grundsatz der effektiven Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots beschränkt sich die Unwirksamkeitsfolge allerdings auf den missbräuchlich überhöhten Entgeltbetrag. Im Wege der Vertragsanpassung ist das Inlandsporto auf das zulässige Maß herabzusetzen.
Rechtsgebiete:WPV 1994, WPV 1999, EGV, EG, GG, ZPO
Vorschriften:WPV 1994 Art. 25 § 3 Satz 1, WPV 1999 Art. 43 § 3 Satz 1, EGV Art. 59, EGV Art. 86, EGV Art. 90 Abs. 1, EG Art. 49, EG Art. 82 § 1 lit. a, EG Art. 86, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 59 Abs. 2, ZPO § 130 Nr. 6, ZPO § 138 Abs. 1, ZPO § 138 Abs. 2, ZPO § 520 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, vom 29.11.2006

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