( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: I-10 U 159/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 U 159/05

Urteil vom 08.06.2006


Leitsatz:1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Minderung nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist", hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Sie ist dahin auszulegen, dass nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Die Klausel wirkt über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.

2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig", enthält keine unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Das Aufrechnungsverbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 307 Abs. 2, BGB § 389, BGB § 536, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf vom 19.10.2005

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: I-10 U 159/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-urteil-vom-08-06-2006-az-i-10-u-15905

"OLG-DUESSELDORF - 08.06.2006, I-10 U 159/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN